Aussonderungsrecht – Abgrenzung zwischen Herausgabe und Räumung einer Mietsache
InsO §§ 47, 80 II 2, 86 I Nr. 1, 180 II; ZPO § 240; HGB §§ 131 III Nr. 2, 161 II; ZVG § 152 I; BGB §§ 546 I, 985, 1124 II
1. Der Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gem. § 546 I BGB begründet nur insoweit ein Aussonderungsrecht, als er seinem Inhalt nach mit dem Herausgabeanspruch des § 985 BGB kongruent ist.
2. Die Aussonderung ist daher an ihrem Umfang gemessen generell auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück begrenzt. Ein darüber hinausgehender Räumungsanspruch begründet demgegenüber bestenfalls eine Insolvenzforderung.
(BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – XII ZR 158/09 (OLG Rostock))
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