Bundesverfassungsgericht kippt Dreiteilungsmethode bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs geschiedener Ehegatten
(BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10)
Die nach der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 vom Bundesgerichtshof im Zuge der Auslegung der in § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB verwandten „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ angewandte Dreiteilungsmethode zur Berechnung der Unterhaltsansprüche nach Wiederverheiratung des Unterhaltsverpflichteten wurde mit Beschluss des BVerfG vom 25.01.2011 gekippt. Dieser Beschluss wird zahlreiche Abänderungsklagen mit sich bringen.
