Zahlung von Geldstrafen unterliegt der Insolvenzanfechtung

 

Mit Urteil vom 14.10.2010 (Az. IX ZR 16/10) hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass auch vom späteren Insolvenzschuldner an den Staat gezahlte Geldstrafen der Insolvenzanfechtung unterliegen können. Der Strafcharakter der Verurteilung steht dem nicht entgegen. Der Entscheidung des BGH lag eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters zugrunde.

 

(Andreas Romey)