BAG: Fremdgeschäftsführer sind Verbraucher (Urteil vom 19.05.2010 - Az. 5 AZR 253/09)


Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.05.2010 entschieden, dass Geschäftsführer, die nicht zugleich Gesellschafter des Unternehmens mit einer Sperrminorität sind (sog. Fremdgeschäftführer), bei Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln.


Folge dieser Entscheidung ist, dass Vertragsklauseln, die nicht frei verhandelt worden sind, sondern von der Gesellschaft vorformuliert wurden und damit als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, der strengen Inhaltskontrolle der §§ 305 bis 310 BGB unterliegen. Nach den §§ 305 bis 310 BGB, mit denen der Gesetzgeber dem Verbraucher einen besonderen Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch den Vertragspartner gewährt, sind insbesondere mehrdeutige, versteckte oder überraschende Klauseln unwirksam und damit unbeachtlich. 


Dies hat nicht nur weit reichende Konsequenzen für die Neugestaltung von Geschäftsführeranstellungsverträgen (hier wird zukünftig darauf zu achten sein, dass die jeweilige Vertragsklausel nicht überraschend oder mehrdeutig ist und den (Fremd-) Geschäftsführer nicht unangemessen benachteiligt). Auch im Hinblick auf bereits bestehende Geschäftsführeranstellungsverträge besteht ein hohes Risiko der Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln.


(Sophie Böhmer)