Abmahnung wegen Verweigerung der Teilnahme an Personalgespräch unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23.06.2010 (Az. 2 AZR 606/08) entschieden, dass eine Abmahnung wegen der Nichtteilnahme des Arbeitnehmers an einem Personalgespräch jedenfalls dann unwirksam ist, wenn das Personalgespräch offenkundig allein auf Verhandlungen mit dem Ziel einer Änderung des Anstellungsvertrages gerichtet ist und der Arbeitnehmer zuvor deutlich gemacht hat, der beabsichtigten Vertragsänderung nicht zuzustimmen.
(Sophie Böhmer)
